einen Umstand darstellt, der für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs relevant ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2023 vom 23. August 2023 E. 2.2). Dass die Klägerin ab dem 1. August 2016 einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachging, entspricht somit dem, was ihr gemäss gutachterlicher Prognose und Berichten der behandelnden Psychiaterin damals gesundheitlich maximal möglich war.