_ liegen erst wieder ab November 2019 (vgl. iv-act. 122; 124) vor. Dr. med. H._____, bei welcher sich die Klägerin (auch) im Zeitraum von Januar 2016 bis zur Zustandsverschlechterung im März 2019 in Behandlung mit regelmässigen Therapiesitzungen befand (vgl. AB1 7; KB 12 S. 2; KB 14), hielt in ihrem Bericht vom 12. April 2022 fest, die Klägerin sei nie zu 100 % arbeitsfähig gewesen, und führte in ihren Berichten vom 20. Mai 2022 (KB 9 S. 2) und vom 22. November 2022 (KB 10) aus, dass nie eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % bestanden habe. Am 9. Januar 2023 gab sie zudem an, dass - 18 -