5.2.3. Die Beklagte 1 macht im Wesentlichen geltend, aus dem Umstand, dass die Klägerin in einem Pensum von 50 % erwerbstätig gewesen sei, daneben ohne diesbezügliche Einschränkungen einen Haushalt habe führen können und nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gestanden habe, könne auf eine im fraglichen Zeitraum bestandene Arbeitsfähigkeit von mehr als 80 % geschlossen werden (Klageantwort Beklagte 1 S. 9 f.).