Nach Lage der Akten zu Recht unumstritten ist, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin und damit auch deren Arbeitsfähigkeit in der Folge verbesserten. Fest steht auch, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2016 wieder einer Erwerbstätigkeit nachging, wobei sie zunächst zu 17 %, dann zu 33 % und ab dem 1. August 2016 zu 50 % bei der L._____ GmbH als Arztsekretärin beschäftigt war, bis ihr das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Februar 2019 gekündigt wurde (KB 5).