der zeitlich Zusammenhang sei unterbrochen worden, da die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Zeitraum von Januar 2016 bis März 2019 über 80 % gelegen habe. Die Klägerin und die Beklagte 2 stellen sich dagegen auf den Standpunkt, dass erstere nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im März 2012 nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 bzw. 80 % erlangt habe.