5. 5.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund einer bipolaren affektiven Störung und einer akzentuierten Persönlichkeit mit histrionischen, abhängigen und ängstlich-unsicheren Zügen am 1. März 2012 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig wurde und dass diese Arbeitsunfähigkeit in der Folge eine Arbeitsfähigkeit – ab Januar 2014 – noch zu 35 % fortbestanden hat (vgl. insbesondere Bericht Dr. med. H._____ vom 4. Juni 2013 [iv-act. 47]; Gutachten der Kliniken G._____ vom 23. Juli 2014 [iv-act. 67 S. 17; S. 19]; Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. K._____ vom 14. Oktober 2014 [iv-act.