4.21. Die Schwiegereltern der Klägerin bestätigten am 9. Januar 2023 ebenfalls sinngemäss, diese seit 2009 und insbesondere seit der Geburt deren Tochter bei der Kinderbetreuung und bei den Haushaltsarbeiten zu unterstützen. Sie gaben an, dass die Klägerin ohne die grosse Hilfe und Unterstützung, die sie von verschiedener Seite erhalten habe, niemals in der Lage gewesen wäre, die Tätigkeit im 50%-Pensum auszuüben (vgl. KB 12). 4.22. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2023 gab schliesslich auch der Ehemann der Klägerin an, dass diese ohne erhebliche Unterstützung von ihm, der Familie und Freunden nie imstande gewesen wäre, ein Arbeitspensum von 50 % zu bewältigen (vgl. KB 13).