4.20. Die Eltern der Klägerin gaben in ihrer am 15. Dezember 2022 verfassten "Bestätigung betreffend unserer Tochter A._____" im Wesentlichen an, ihre Tochter seit deren Erkrankung und insbesondere seit der Geburt der Enkeltochter durchgehend zu unterstützen, damit sie den Alltag bewältigen könne. Seit der ersten grossen Krise im Jahr 2008 sei sie in ihrer Kraft und Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Auch wenn es nach der Geburt der Tochter der Klägerin zu einer leichten gesundheitlichen Besserung gekommen sei, habe diese immer wieder schlechte Tage gehabt, die sie ohne Unterstützung ihres Umfelds nicht hätte bewältigen können.