Zwar habe die Klägerin ab dem 1. Januar 2016 eine Tätigkeit im Pensum von 50 % ausüben können, dieses Pensum sei aber derart kräftezehrend gewesen und habe sie so an ihr Limit gebracht, dass sie die in der übrigen Zeit notwendige Betreuung der Tochter nur durch die intensive Unterstützung ihres Ehemanns und ihrer Familie habe bewältigen können. Vor diesem Hintergrund sei die von ihr – Dr. med. H._____ – angeblich am 23. Juli 2019 gegenüber einer Ärztin der E._____ gemachte Aussage, wonach die Krankheit der Klägerin seit dem letzten stationären Aufenthalt im Jahr 2012 remittiert habe, nicht zutreffend.