4.19. Im Bericht vom 22. November 2022 hielt Dr. med. H._____ fest, die Klägerin stehe aufgrund der bipolaren Störung mit wechselhaftem und sich über die letzten Jahre stetig verschlechterndem Verlauf seit 2008 bei ihr in psychiatrischer Behandlung. Zwar habe die Klägerin ab dem 1. Januar 2016 eine Tätigkeit im Pensum von 50 % ausüben können, dieses Pensum sei aber derart kräftezehrend gewesen und habe sie so an ihr Limit gebracht, dass sie die in der übrigen Zeit notwendige Betreuung der Tochter nur durch die intensive Unterstützung ihres Ehemanns und ihrer Familie habe bewältigen können.