4.18. In ihrem Bericht vom 20. Mai 2022 führte Dr. med. H._____ ergänzend aus, die Klägerin, die an einer bipolaren affektiven Störung leide, die nie vollständig remittiert gewesen sei, sei seit 2015 durchgängig bei ihr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Die Arbeitsfähigkeit variiere je nach - 15 - Ausprägung der Krankheitsphase. In besten Zeiten sei das Maximum, das die Klägerin habe erreichen können, 50 % gewesen (KB 9 S. 2).