Die Angaben der Behandler seien bezüglich der Diagnose wie auch der funktionalen Einschränkungen konsistent, es könne aus psychiatrischer Sicht auf die echtzeitlichen Zeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit wie auch auf die letzte Einschätzung der Behandlerin abgestellt werden. Es sei bei der Schwere der Erkrankung und bei der Unmöglichkeit eines kurativen Ansatzes auf absehbare Zeit nicht mit einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (ivact. 168 S. 4).