4.16. RAD-Arzt med. pract. AB._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seiner Aktenbeurteilung vom 21. Juni 2021 eine bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.4) und attestierte der Klägerin in der Tätigkeit als Sekretärin im Homeoffice eine Arbeitsfähigkeit von 0 % ab dem 13. März 2019 und eine Arbeitsfähigkeit von 30 % ab dem 15. März 2021 (iv-act. 168 S. 3). Die Angaben der Behandler seien bezüglich der Diagnose wie auch der funktionalen Einschränkungen konsistent, es könne aus psychiatrischer Sicht auf die echtzeitlichen Zeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit wie auch auf die letzte Einschätzung der Behandlerin abgestellt werden.