In ihrem Bericht vom 15. April 2021 führte Dr. med. H._____ aus, trotz der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit habe die Klägerin, die seit 15. März 2021 und bis auf Weiteres noch zu 70 % arbeitsunfähig sei, ihre 30%ige Tätigkeit aufnehmen können. Diese 30%ige Arbeitsstelle entspreche einer leidensangepassten Tätigkeit (iv-act. 166 S. 3).