4.14. Die Klägerin befand sich vom 29. März bis zum 14. Mai 2020 abermals in stationärer Behandlung in der Klinik der E._____. Med. pract. P._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte ihr in seinem Bericht vom 19. Juni 2020 für die Dauer des stationären Aufenthalts eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (iv-act. 138). Vom 8. Juli bis zum 19. August 2020 befand sich die Klägerin erneut in stationärer und vom 27. August bis zum 3. September 2020 in ambulanter Behandlung in der Klinik der E._____ (iv-act.