4.8. Gemäss Austrittsbericht vom 23. Juli 2019 befand sich die Klägerin vom 13. März bis zum 26. Juni 2019 erneut in stationärer Behandlung in der Klinik der E._____ (iv-act. 111 S. 6). Dr. med. M._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.4). Weiter hielt er fest, dass sich Dr. med. H._____ telefonisch gemeldet und berichtet habe, dass es der Klägerin seit der letzten stationären Behandlung sehr gut gegangen und die psychische Störung vollständig remittiert sei. Zuletzt habe die Klägerin keine Medikamente mehr einnehmen müssen (iv-act. 111 S. 6). Dr. med.