Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin krankheitsbedingt durch die Persönlichkeitsakzentuierung nicht vollumfänglich in der Lage sei, die Mehrfachansprüche als berufstätige Mutter ausreichend und funktional zu regulieren, sodass hierdurch auch eine relevante störungsbedingte Leistungsminderung "einzuräumen" sei. Die Vermeidung von Überforderung diene auch der Rückfallprophylaxe. Über die quantitativen hinaus bestünden auch qualitative Einschränkungen. Empfehlenswert sei eine Tätigkeit ohne zusätzliche externe Stressoren wie Arbeit spätabends oder nachts, ohne Arbeit mit häufigem beziehungsweise anspruchsvollem Publikumsverkehr und ohne Arbeit unter Zeitdruck (iv-act. 67 S. 20). In