Sie hielten fest, die affektive Störung zeige sich weitgehend remittiert. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Klägerin derzeit zu ca. 35 % (ca. 3h / Tag) in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte arbeitsfähig. Diese quantitative Einschränkung entstehe durch die reduzierte Belastbarkeit im Rahmen der Grunderkrankung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin krankheitsbedingt durch die Persönlichkeitsakzentuierung nicht vollumfänglich in der Lage sei, die Mehrfachansprüche als berufstätige Mutter ausreichend und funktional zu regulieren, sodass hierdurch auch eine relevante störungsbedingte Leistungsminderung "einzuräumen" sei.