4.2. Die behandelnde Ärztin Dr. med. H._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktische Ärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 28. August 2012 eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig depressive Episode (ICD-10 F31.3). Sie hielt fest, aufgrund der komplexen Situation und der mehr oder weniger immer noch akuten psychischen Situation sei die Klägerin bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (iv-act. 25 S. 10 ff.). In ihren Berichten vom 24. Oktober 2012 und (iv-act. 27 S. 3 ff.) vom 4. Juni - 11 - 2013 attestierte sie der Klägerin jeweils weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2012 (iv-act. 47).