Der Vorbescheid vom 3. Juli 2015 (vgl. iv-act. 98 S. 2) und die Verfügung vom 12. November 2015 (vgl. iv-act. 103 S. 1) ergingen vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 und wurden dieser dementsprechend nicht zugestellt. Die Beklagte 2 beruft sich aber in ihrer Klageantwort vom 6. April 2023 auf die Verfügung vom 12. November 2015, weshalb die darin getroffenen Feststellungen auch in Bezug auf die Beklagte 2 verbindlich sind (vgl. E. 2.4. hiervor).