103 S. 9). Unter der Annahme, dass die Klägerin ohne gesundheitliche Einschränkung ab Oktober 2012 einer Erwerbstätigkeit in einem 40%-Pensum nachgegangen wäre, erfolgte die Bemessung des Invaliditätsgrades anhand des damals bei Anwendung der gemischten Methode geltenden Berechnungsmodells. Die IV-Stelle ermittelte ab dem 1. März 2013 einen Invaliditätsgrad von 40 % (Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich: 100 %) und ab dem 1. Januar 2014 einen Invaliditätsgrad von 14 % (Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich: 36 % [iv-act. 103 S. 9]). Dementsprechend sprach sie der Klägerin eine vom 1. März 2013 bis zum 31. März 2014 befristete Viertelsrente zu (ivact. 103 S. 10).