3.2. In ihrer Verfügung vom 12. November 2015 hielt die IV-Stelle Basel-Land- schaft fest, seit dem 1. März 2012 bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit habe ab März 2013 eine vollschichtige Erwerbsunfähigkeit vorgelegen; seit Januar 2014 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Umfang von 35 % bezogen auf ein Vollzeitpensum (iv-act. 103 S. 9).