Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (BGE 141 V 127 E. 5.3.2. S. 134 f.). Eine (hypothetische) spätere Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall etwa auf Grund veränderter persönlicher, familiärer oder finanzieller Verhältnisse, selbst wenn "von Anfang an" beabsichtigt, ist zwar invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung, in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht lässt sich die Versicherungsdeckung dadurch indessen nicht ausweiten (BGE 141 V 127 E. 5.3.2 S. 135; Urteil 9C_403/2015 vom 23. September 2015 E. 5.1.2).