120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb S. 117 f. mit Hinweisen). Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63 mit Hinweisen).