Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund. Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt indessen in jedem Fall voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit -7-