144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, je mit Hinweisen). Der Anspruch der Klägerin auf die mit Klage vom 13. Februar 2023 ab 1. Juni 2017 geltend gemachten Invalidenleistungen ist entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.