ein längerer Zeitraum bestanden, in welchem diese kaum noch in Behandlung gestanden habe, ihre Medikamente habe absetzen können und neben den ohne erkennbare Einschränkungen wahrgenommenen Aufgaben als Familienfrau und Mutter eines kleinen Kindes in einem 50%-Pensum gearbeitet habe (Klageantwort S. 9 f.; Duplik S. 6 f.). Es habe in dieser Zeit zumindest mehrere Monate lang eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % vorgelegen, weshalb der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden sei. Die IV-Stelle habe den Beginn des Wartjahrs denn auch auf den 13. März 2018 "(recte: 13. März 2019)" festgesetzt; diesbezüglich habe die fragliche Verfügung Bindungswirkung.