Replik S. 3 f.). Aufgrund einer Zustandsverschlechterung ab März 2019 habe ihr die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 29. März 2022 für die Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 eine ganze und ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Rente zugesprochen (Klage S. 6 f.). Dass die IV-Stelle den Beginn des Wartejahrs auf März 2018 "(recte: März 2019)" festgesetzt habe, sei mit der am 11. September 2019 erfolgten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV bzw. dem dementsprechend frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs am 1. März 2020 zu erklären und für die vorliegend relevante Frage des Zeitpunkts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht von Bedeutung (Replik S. 5).