Die Verfügung vom 12. November 2015 sei der Beklagten 1 rechtsgültig eröffnet worden und für diese daher verbindlich (Klage S. 7). Was die per 1. Januar 2016 aufgenommene Tätigkeit im kaufmännischen Bereich anbelange, habe sie zunächst in einem 17%-Pensum, danach in einem 33%-Pensum und ab dem 1. August 2016 in einem 50%-Pensum gearbeitet. Mit diesem Pensum habe sie das ihr "maximal Mögliche" geleistet; nach der Arbeit sei sie am Nachmittag jeweils völlig erschöpft und kaum noch in der Lage gewesen, Hausarbeiten zu bewältigen und ihre Tochter zu betreuen (Klage S. 5; Replik S. 3 f.).