__ AG im März 2012 aufgrund einer bipolaren affektiven Störung arbeitsunfähig geworden und habe seither nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % erreicht. Dass die IV-Stelle die mit Verfügung 12. November 2015 zugesprochene Rente per 31. März 2014 befristet habe, sei damit zu erklären, dass die Invaliditätsbemessung aufgrund der Geburt ihrer Tochter im Juli 2012 in Anwendung der gemischten Methode erfolgt sei, weshalb ab Januar 2014 – trotz 65%iger Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert habe (Klage S. 4, S. 9).