" 1. Die Klage vom 13. Februar 2023 sei bezüglich der Beklagten 1 vollumfänglich abzuweisen; 2. es sei festzustellen, dass die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig ist; 3. unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin." 2.6. Mit Duplik vom 10. Juli 2023 hielt die Beklagte 2 an ihren Rechtsbegehren fest. -4- 2.7. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 zog die Instruktionsrichterin die Akten der IV-Stelle Basel-Landschaft bei. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: