2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invalidenrenten auf Basis der IV-Verfügung vom 29.3.2022 zuzüglich Verzugszinsen zu 5% mindestens ab Datum der Klageerhebung zu verpflichten. 3. Die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2 seien zu verpflichten, die Klägerin gemäss Art. 14 BVV 2 sowie den entsprechenden Bestimmungen ihres Reglements von der Beitragspflicht für die Sparbeiträge an das Altersguthaben zu befreien. 4. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Klageantwort vom 6. April 2023 stellte die Beklagte 2 folgendes Rechtsbegehren: