Die Beklagte 2 verneinte mit Schreiben vom 6. Januar 2022 eine entsprechende Leistungspflicht ihrerseits, da die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht bei ihr versichert gewesen sei. Die Beklagte 1, welche die Klägerin daraufhin am 30. Mai 2022 um Zusprache einer Invalidenrente per 1. März 2013 ersuchte, verneinte mit Schreiben vom 14. September 2022 einen entsprechenden Anspruch mit der Begründung, der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen und der seit Frühjahr 2019 bestehenden und jeweils in der Invalidität der