Diese sprach ihr mit Verfügung vom 29. März 2022 für die Periode vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze und für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Rente zu. Die Beklagte 2 verneinte mit Schreiben vom 6. Januar 2022 eine entsprechende Leistungspflicht ihrerseits, da die Klägerin bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht bei ihr versichert gewesen sei.