1.2. In der Folge war die Klägerin vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2019 als Arztsekretärin in einem Teilzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten 2 versichert. Am 4. September 2019 meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft erneut zum Bezug von Leistungen der IV (berufliche Integration/Rente) an. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 29. März 2022 für die Periode vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 eine ganze und für die Zeit ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Rente zu.