1. 1.1. Die 1981 geborene Klägerin war vom 3. März 2008 bis zum 26. Oktober 2012 (Ende Mutterschaftsurlaub) in einem Pensum von 100 % bei der D._____ AG als Sachbearbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten 1 im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Mit Verfügung vom 12. November 2015 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft der Klägerin gestützt auf ein von ihr eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 23. Juli 2014 und in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung eine vom 1. März 2013 bis zum 31. März 2014 befristete Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu.