eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Unterliegende Partei ist der Kläger, welcher mit seiner Klage Krankentaggelder im Betrag von Fr. 8'885.87 verlangt. Ausgehend von diesem Streitwert und unter Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwands des Rechtsvertreters der Beklagten, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'350.00 zugesprochen, welche ihr der Kläger zu bezahlen hat (§ 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 3 i.V.m. § 8a Abs. 2 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif; AnwT]). Das Versicherungsgericht erkennt: