weiskräftig für eine Arbeitsunfähigkeit" (Replik, S. 5) sein können. 7. Zusammengefasst kann über die Arbeitsunfähigkeit respektive die konkreten Auswirkungen der vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner bisherigen Tätigkeit mangels Substantiierung kein Beweis abgenommen werden. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. e ZPO).