Der Verweis auf ein medizinisches Gutachten oder einen ärztlichen Bericht in einer Rechtsschrift allein führt zudem grundsätzlich nicht dazu, dass die darin enthaltenen medizinischen Ausführungen als (substantiierte) Parteibehauptungen gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.4). Arztzeugnisse stellen zudem beweisrechtlich betrachtet blosse Parteigutachten dar, welche als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (vgl. vorne E. 4.4.), weshalb diese – angesichts der vorliegend bestrittenen Tatsachenbehauptungen durch die Beklagte - selbst im Falle einer genügenden Substantiierung gerade nicht "be-