6.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit werden vom Kläger keinerlei substantiierte Ausführungen gemacht. So wird an keiner Stelle substantiiert, welche konkreten Einschränkungen aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bei ihm vorliegen sollen und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken. Für eine Leistungspflicht der Beklagten reichen jedoch gesundheitliche Beschwerden alleine nicht aus; für eine Leistungspflicht wird eine Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt. Der Kläger verweist pauschal auf diverse Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen (KB 14) und auf Berichte der Dres.