Auch wenn unbestritten ist, dass die Beklagte zunächst bis 31. August 2023 Taggelder im Umfang von 100 % und ab 1. September 2023 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgerichtet hat (vgl. Klageantwort S. 4; Replik S. 4), ist es Sache des Klägers, zu beweisen, dass er ab 1. September 2023 (weiterhin) Anspruch auf Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % hat, da die Beklagte ab diesem Zeitpunkt eine über eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestreitet. -8-