5.2. Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682). Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Kläger im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober 2023 aufgrund einer Krankheit zu mehr als 30 % arbeitsunfähig war. Auch wenn unbestritten ist, dass die Beklagte zunächst bis 31. August 2023 Taggelder im Umfang von 100 % und ab 1. September 2023 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ausgerichtet hat (vgl. Klageantwort S. 4;