5.1.2. Die Beklagte bestreitet eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie einen (eine solche erklärenden) objektivierten Gesundheitsschaden des Klägers im hier relevanten Zeitraum (Klageantwort S. Rz. 20 ff., 32 ff. und 45 f.; Duplik Rz. 54 und 77) und verweist diesbezüglich insbesondere auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Dr. med. G._____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Juli 2023 (KB 9), wonach beim Kläger im hier fraglichen Zeitraum in der angestammten körperlich leichten Tätigkeit als Bauleiter eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe (Klageantwort S. 6 f.).