Darüber hinaus verweist er auf seine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die er in der Klage als Sammelbeilage (KB 14) und in der Replik als Einzelbeilagen (KB 25; 26; 27; 28) vorgelegt hat, sowie auf eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 12. Januar 2024 (KB 29) und führt dazu aus, dass diese beweiskräftig seien, um seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. März 2022 bis 31. März 2024 nachzuweisen (Replik S. 5).