Die Arbeitsunfähigkeit sei seitens des Klägers der Beklagten in regelmässigen monatlichen Abständen mittels einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung gemeldet worden (Klage S. 4 f.). Die Rücken- und Physiotherapiesitzungen würden bis zum heutigen Tag andauern. Der Kläger verweist auf den Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Neurochirurgie, vom 11. Juli 2023 (Klagebeilage [KB] 17) und führt aus, dass bei ihm trotz der zahlreichen Therapien nach wie vor rezidive Schmerzen im Bereich der LWS bestünden (Klage S. 5). Gestützt auf den Bericht von Dr. med.