5. 5.1. 5.1.1. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, für die Zeit ab 1. September 2023 vollständig arbeitsunfähig gewesen zu sein und daher einen Anspruch auf ein Taggeld für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu haben. Er sei seit 18. März 2022 bis heute primär wegen eines Bandscheibenvorfalls sowie weiterer massiver Rückenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe sich das erste Mal im März 2022 aufgrund einer akuten Rückenschmerzproblematik (LWS-Syndrom) in ambulante ärztliche Behandlung begeben. Die Arbeitsunfähigkeit sei seitens des Klägers der Beklagten in regelmässigen monatlichen Abständen mittels einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung gemeldet worden (Klage S. 4 f.).