Sie vermögen allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesene – Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 mit Hinweisen). -6-