3. Unbestritten ist, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers bei der B._____ AG eine kollektive Krankentaggeldversicherung abschloss. Unumstritten massgebend für die Beurteilung von Ansprüchen aus diesem Vertrag sind insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in ihrer Ausgabe 2019-5 (AVB 2019-5 [AB 3]; Klageantwort S. 3; Replik S. 4). Versichert ist mit der Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2.2.3 der AB 3; BGE 142 III 671 E. 3.9 S. 682).