2. Der Kläger verlangt die Zahlung von Krankentaggeldern für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 8'885.87 (Taggelder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit zu 100 % abzüglich der von der Beklagten auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % geleisteten -4- Taggelder [Klage Rechtsbegehren 1, S. 6 f.]), zuzüglich Zinsen seit dem 1. September 2023. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 2023 Anspruch auf Taggelder für eine 30 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit hat.