Der Kläger äussert sich in seinen Rechtsschriften nicht zu der von ihm erhobenen unbezifferten Forderungsklage. Insbesondere macht er nicht geltend, dass es ihm aus objektiven Gründen unmöglich oder zumindest unzumutbar gewesen wäre, die von ihm geltend gemachten Schadenspositionen zu beziffern. Damit fehlt es am Nachweis für eine unbezifferte Leistungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO. Die fehlende Bezifferung stellt auch keinen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar, zu dessen Behebung das Gericht eine Nachfrist ansetzen müsste (BGE 140 III 409 E. 4.3.2 S. 416 f.). Auf das in Ziffer 2 gestellte Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.